Freizeitbildung

Freizeitangebote, die überwiegend Erholungs- oder Unterhaltungscharakter haben, sind nicht förderfähig. Dies schließt gesellige Veranstaltungen jeder Art ein (z.B. Gemeindefeste, Ausflüge, Bunte Abende und ähnliches). Bildungsveranstaltungen können erholende Elemente beinhalten, wenn im Programm ein übergeordnetes Lernziel deutlich ist und die erholenden und geselligen Elemente zeitlich nicht überwiegen. Förderfähig sind nur die Bidungsphasen, nicht die gesamte Veranstaltungsdauer.
Auch hier ist die Veröffentlichung bereits entscheidend: Bei den Angeboten mit Freizeitanteilen muss der Charakter als Bildungsmaßnahme durch Angabe der Themenschwerpunkte bzw. der sonstigen Lernangebote deutlich erkennbar sein.