Unterrichtsstunde, Weiterbildungsstunde

Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Unterrichts- oder Weiterbildungsstunde. Als Weiterbildungsstunde im Sinne des § 10, WBG-DVO gilt eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

Bei Maßnahmen der Weiterbildung, die sich an anderen Zeiteinheiten orientieren, erfolgt die Errechnung der Weiterbildungsstunden aus der Gesamtsumme der Minuten geteilt durch 45.