30 Jahre Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz: Mit einem festlichen Sommer-Fachtag haben Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wissenschaft und Weiterbildungspraxis in Mainz ein Gesetz gefeiert, das seit drei Jahrzehnten dafür sorgt, dass Bildung nicht vom Geldbeutel und nicht vom Wohnort abhängt.
„Seit 30 Jahren ist das Weiterbildungsgesetz ein Versprechen: Es eröffnet jedem Menschen unabhängig von Alter, Herkunft oder Lebenssituation die Möglichkeit, sich persönlich und beruflich weiterzuentwickeln und aktiv an gesellschaftlichen Veränderungen mitzuwirken. Gerade in Zeiten von Polarisierung, Desinformation und tiefgreifendem Wandel sind Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen weit mehr als Lernorte: Sie sind Orte der Demokratiebildung, des Austauschs und der gesellschaftlichen Teilhabe. Sie fördern kritisches Denken, stärken Medien- und Digitalkompetenz und befähigen Menschen, sich sicher in einer immer komplexeren Welt zu orientieren. Zugleich leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung, zur Integration und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt“, sagt Weiterbildungsminister Clemens Hoch. Deshalb stärke die Landesregierung die Weiterbildung nachhaltig und verstehe die anerkannten Weiterbildungsträger als wichtige und verlässliche Partner für die Zukunftsaufgaben des Landes. Rheinland-Pfalz setze auch künftig auf eine enge Zusammenarbeit und Vernetzung von Weiterbildung, Wissenschaft und Gesundheit, denn Bildung sei der Schlüssel, um den Wandel aktiv zu gestalten und Menschen zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln zu befähigen.
Ute Friedrich, Vorsitzende des Landesbeirats und Direktorin des vhs-Verbandes betont: „Der heutige Tag steht ganz im Zeichen von Innovation, Vernetzung und lebenslangem Lernen. Allgemeine Weiterbildung ist ein unverzichtbarer und gleichwertiger Baustein unserer Bildungslandschaft. Jetzt geht es uns darum, sichtbarer zu werden und die Gleichwertigkeit der allgemeinen Weiterbildung klar herauszustellen. In Zeiten digitaler Transformation, demografischer Veränderungen und globaler Herausforderungen müssen wir allen Menschen lebenslange Lernwege eröffnen und gesellschaftliche Teilhabe stärken.“
Im Fokus der Veranstaltung, die gemeinsam vom Landesbeirat für Weiterbildung und dem Weiterbildungsministerium durchgeführt wurde, stand die Frage, wie Weiterbildung in Zeiten von Digitalisierung, Künstlicher Intelligenz und wachsender gesellschaftlicher Verunsicherung Teilhabe und Demokratie sichert. Prof. Dr. Anke Grotlüschen von der Universität Hamburg beleuchtete in ihrem Vortrag den Studienstand zum Thema „Alphabetisierung und digitale Grundbildung von Erwachsenen im internationalen Vergleich“. Zugleich wurde die Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen gewürdigt: Mit dem zum 1. März 2026 in Kraft getretenen Landesbildungszeitgesetz können sich Beschäftigte erstmals auch für Qualifizierungen freistellen lassen, die sie auf ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwesen vorbereiten.
Mit dem Weiterbildungsgesetz und dem neuen Landesbildungszeitgesetz verfügt Rheinland-Pfalz über wichtige Instrumente, um den Zugang zu Bildung in allen Lebensphasen zu stärken und die Weiterbildung auch künftig als festen Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge weiterzuentwickeln.
HINTERGRUND
Weiterbildungsgesetz
Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit, insbesondere zur Gleichstellung von Frau und Mann und von behinderten und nicht behinderten Menschen, beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmten Handeln im privaten und öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
Landesbildungszeitgesetz
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben nach dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber (Bildungszeit). Bei der Fortbildung muss es sich um eine nach dem LBZG anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten handeln. Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungszeit von fünf Tagen im Ausbildungsjahr, mit Ausnahme von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung.



