Unterrichtsstunde, Weiterbildungsstunde, Unterrichtseinheit

Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Unterrichts- oder Weiterbildungsstunde. Als Weiterbildungsstunde im Sinne des §10 DVO gilt eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

Bei Maßnahmen der Weiterbildung, die sich an anderen Zeiteinheiten orientieren, erfolgt die Errechnung der Weiterbildungsstunden aus der Gesamtsumme der Minuten geteilt durch 45.