Maßnahmen der Erwachsenenbildung finden gelegentlich in Kooperation mit einer anderen Einrichtung statt. Solche Kooperationsmaßnahmen können nach dem WBG gefördert werden, sofern nicht lediglich ein Angebot Dritter wahrgenommen wird. Die Veröffentlichung muss daher deutlich die eigene Mitträgerschaft ausweisen.
Sollten mehrere der Partner Fördermittel nach dem WBG beanspruchen können, so ist vorher zu klären, wer die Unterrichtsstunden abrechnet. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.
Angebote, bei denen der WB-Träger als Veranstalter in eigener Regie handelt und die organisatorische und pädagogische Verantwortung trägt, sind als eigene Weiterbildungsmaßnahmen förderfähig. Die pädagogische Verantwortung beinhaltet z.B. die Auswahl der/des Kursleiter:innen durch den Träger sowie die Anmeldung der Teilnehmer:innen beim Träger.
Die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Stellen ist damit nicht ausgeschlossen, auch nicht der Einsatz von Fachkräften aus anderen Institutionen als Referent:innen oder Kursleiter:innen.
Nicht förderfähig sind dagegen Maßnahmen, bei denen die pädagogische Verantwortung in anderen Händen liegt (Beispiel: Eine Studienreise ohne eigene Programmgestaltung ist nicht förderfähig).
Nicht förderfähig ist ferner, wenn für Maßnahmen anderer Träger lediglich Räume überlassen werden. Förderfähig jedoch sind Maßnahmen, bei denen Angebote Dritter in einen weitergehenden Lernprozess eingebunden sind, also zusätzliche eigene Maßnahmen zur Einführung und Vertiefung in die Thematik stattfinden (Beispiel: Eine Stadtführung in Worms durch die Touristeninformation im Rahmen eines geschichtlichen Seminars ist förderfähig).