Weiterbildung von A bis Z

A

Bei Maßnahmen zur Alphabetisierung liegt die Mindestteilnahmezahl bei fünf Personen.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen können Sonderfördermittel beantragt werden. Es ist erforderlich, sich an die zuständige Landesorganisation für Weiterbildung oder den Verband der Volkshochschulen zu wenden.

Arbeits- oder Gesprächskreise sind in der Regel nicht förderfähig, außer sie erfüllen die Voraussetzungen für organisiertes Lernen (Organisiertes Lernen), wurden veröffentlicht (Veröffentlichung) und sind öffentlich zugänglich.

Der Besuch von Theater-, Chor-, Film-, Konzert-Aufführungen, Lesungen o.ä. kulturellen Darbietungen ist nicht förderfähig.

Auch eine inhaltliche Einführung zu Beginn macht daraus keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des WBG. Allenfalls wenn ein mehrteiliges Seminar die Teilnehmer:innen z.B. mit einem Werk, einer oder einem Autor:in oder einer Kunstepoche vertraut macht, kann der Besuch einer Aufführung oder Lesung im Rahmen dieses Seminares als Unterrichtszeit mitgerechnet werden.

Die Durchführung einer Theater-, Chor-, Film-, Konzert-Aufführung oder Lesung ist grundsätzlich nicht förderfähig.

Auftragsmaßnahmen sind nicht förderfähig.

Ausflüge, Fahrten, Wanderungen sind keine förderfähigen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, auch wenn unterwegs mit einer Besichtigung oder ähnlichem ein Bildungselement enthalten ist.

Die Öffnungszeiten einer Ausstellung des Weiterbildungsträgers sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind dagegen öffentlich angekündigte Begleitveranstaltungen, bei denen das Ausstellungsthema entfaltet und vertieft wird.

Der Besuch von Ausstellungen anderer Veranstalter oder Institutionen (z.B. Museum) ist nur dann förderfähig, wenn damit eine eigene pädagogische Verantwortung des Weiterbildungsträgers verbunden ist und z.B. eine Führung ausschließlich für die Weiterbildungsgruppe gebucht wurde.

Ein bloßer Rundgang oder die Teilnahme an einer öffentlich zugänglichen Führung ist nicht förderfähig, auch nicht die beliebte „Einführung während der Busfahrt“.
Dies gilt auch für Besichtigungen von Betrieben, Kulturdenkmälern etc.

B

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer:innen und Auszubildende gemäß Bildungsfreistellungsgesetz einen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen und/ oder gesellschaftspolitischen Bildung, vgl. https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BiFreistGRPV3P2

Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die als Bildungsfreistellungsmaßnahmen anerkannt sind (weitergehende Informationen und das Antragsformular sind unter: www.bildungsfreistellung.rlp.de abrufbar).

Blended-Learning-Kurse sind Maßnahmen mit Beginn- und Enddatum, die analogen Unterricht (Lernform) zu verschiedenen Zeitpunkten mit Online-Unterricht (Lernform) verbinden.

 

D

Die Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) regelt die konkrete Anwendung des rheinland-pfälzischen Weiterbildungsgesetzes insbesondere hinsichtlich der Anerkennungs- und Förderfähigkeit von Maßnahmen der Weiterbildung sowie von Weiterbildungsorganisationen, Volkshochschulen und dem Verband der Volkshochschulen.

E

Die Eckwerteregelung zur Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) wird vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium jährlich veröffentlicht. Sie regelt einzelne Punkte der WBGDVO näher, beispielsweise die Regelungen bei der Absenkung der Mindestteilnehmendenzahl. Auf Basis der vorliegenden statistischen Daten gibt die Statistikkommission nach §23 WBG jährlich eine Empfehlung zur Ausgestaltung der Eckwerteregelung ab.

Hierbei liegt der Fokus auf Weiterbildungsveranstaltungen, die den Teilnehmenden ein ganzheitliches Verständnis für einzelne Sportarten vermitteln. Dies beinhaltet nicht nur die Vermittlung von technischen und taktischen Fähigkeiten und Kenntnissen über die Wettkampfregeln, sondern erstreckt sich auch auf Bereiche wie Teamdynamik, sportliche Fairness und körperliche Fitness. Zusätzlich kann Wissen über die Geschichte und die Werte der Sportarten vermittelt werden, was zu einem tieferen Verständnis und einer gesteigerten Wertschätzung der jeweiligen Sportart beiträgt.

Kurse oder kontinuierliche Gruppen, die sich zum (angeleiteten) Fitness- oder Bewegungstraining treffen, sind nicht förderfähig.

Einzelmaßnahmen im Sinne des WBG sind alle Maßnahmen, die maximal drei Unterrichtsstunden umfassen.

Unabhängig davon ist die Verteilung der Unterrichtsstunden auf einzelne Termine.

So ist ein dreiteiliges Seminar mit je einer Unterrichtsstunde eine Einzelmaßnahme, während ein Studientag mit sechs Unterrichtsstunden als längerfristige Maßnahme gilt.

Bei Einzelmaßnahmen sind keine Teilnahmelisten erforderlich. Hier wird davon ausgegangen, dass der Wohnort der Teilnehmer:innen mit dem Veranstaltungsort identisch ist oder mindestens im regionalen Einzugsbereich des Veranstaltungsorts liegt. Auch das Geschlecht der Teilnehmer:innen muss nicht erfasst werden.

Angebote der Elternbildung können unter Einbeziehung von Kindern stattfinden, wenn die Eltern die eigentlichen Adressaten der pädagogischen Zielsetzung sind und dies auch durch die Themenangabe oder inhaltliche Beschreibung bei der Veröffentlichung deutlich wird.

Als Teilnehmer:innen werden nur die Erwachsenen gezählt.

Nicht förderfähig sind dagegen solche Eltern-Kind-Veranstaltungen, deren Zielgruppe Kinder sind, wie dies bei Spielkreisen, Krabbelgruppen, Pekip-Gruppen o. ä. häufig der Fall ist.

Wenn Lerninhalte zum angekündigten Veranstaltungsthema in Form einer Exkursion vor Ort unter fachkundiger Leitung vermittelt werden, ist die für organisiertes Lernen verwandte Zeit förderfähig (nicht aber Anfahrtszeiten, Erholungspausen und dergleichen).

Die Veröffentlichung muss durch die Themenausschreibung einen deutlichen Unterschied zu einem Ausflug o.ä. erkennen lassen.

F

Familienbildung umfasst Themenbereiche wie Erziehung, Elternschaft, Ehe, Partnerschaft, Gesundheit, Lebensformen u.ä. und kann im Rahmen des WBG gefördert werden. Da jedoch keine Doppelförderung stattfinden darf, muss für jede Maßnahme entschieden werden, ob sie im Rahmen des WBG oder des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) geltend gemacht wird.

G

Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsbildung liegt ein ganzheitliches Verständnis von Gesundheit zugrunde. Sie fördern eigenverantwortliches, gesundheitsorientiertes Handeln von Teilnehmenden im Zusammenspiel von psychischen, körperlichen, geistigen und sozialen Komponenten.

Zur Gesundheitsbildung gehören Maßnahmen aus den Bereichen Bewegung, Entspannung, sowie präventive als auch rehabilitative Weiterbildungsmaßnahmen.

Dies schließt in allen Bereichen praktische Übungen ein, soweit sie pädagogisch als Bestandteil des Lernprozesses zur Einführung eingesetzt werden und den Charakter des Einübens haben (nicht des Ausübens).

Kurse oder kontinuierliche Gruppen, die sich zum (angeleiteten) Fitness- oder Bewegungstraining treffen, sind nicht förderfähig.

H

Prinzipiell können für alle Bereiche, die im Zusammenhang mit der Haushaltsführung anfallen, entsprechende Bildungsmaßnahmen angeboten werden: Nähen, Kochen, Körperpflege, Kinderpflege etc. Allerdings ist in vielen Fällen eine ähnliche Abgrenzung zu beachten wie bei dem Bereich Kreatives Gestalten:
Durch entsprechende Angaben über die konkret zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse muss in der Ankündigung verdeutlicht werden, dass es sich nicht lediglich um das Ausüben einer bereits erlernten Fertigkeit handelt. Entsprechend muss auch deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um kontinuierliche Angebote handelt, sondern um Kurse, in denen unter fachkundiger Anleitung spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten gelernt werden.

Beispiel: Ein „Nähkreis“ ist also nicht förderfähig, wohl aber ein „Nähkurs: Vom Schnittmuster zum Kleid“.

I

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen mit Verpflegung und Übernachtung z.B. in Bildungshäusern, Tagungsstätten oder Hotels. Angerechnet werden dabei nur die tatsächlichen Unterrichtsstunden. Bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung muss eine Mindeststundenzahl pro Tag von durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden geleistet werden, pro Tag sind höchstens zehn Unterrichtsstunden förderfähig. Wenn am An- bzw. Abreisetag Unterricht stattfindet, dann wird dieser als halber Tag bei der Ermittlung der durchschnittlichen Unterrichtsstunden gezählt.

Bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung muss eine Teilnahmeliste  geführt werden.

Nach den Bestimmungen des WBG sind interne Schulungen sowie Maßnahmen, die vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Einrichtung, eines Verbandes. ihres Trägers oder eines ihrer Mitglieder dienen, nicht förderfähig.

J

Bei Maßnahmen, die über den Jahreswechsel laufen, sind zwei Verfahrensweisen möglich:

  1. In der Regel werden die Unterrichtsstunden und Teilnehmer:innen in dem Jahr erfasst, in dem die Maßnahme endet.
     
  2. Als Ausnahme kann die Gesamtzahl der Teilnehmer:innen bei Maßnahmebeginn im Startjahr erfasst werden. Die Unterrichtsstunden werden auf die beiden Jahre gesplittet, wie sie anfallen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass im zweiten Jahr keine Teilnehmer:innen mehr abgerechnet werden, da bereits im Vorjahr ein Teilnehmer:innen -Zuschuss geltend gemacht wurde.

Weiterbildungsveranstaltungen richten sich an Erwachsene. Teilnehmer:innen im Sinne des WBG sind mindestens 16 Jahre alt. Für die Förderfähigkeit ist entscheidend, dass Ankündigung und Veröffentlichung in Bezug auf die angesprochene Altersgruppe offen sind. Wenn einzelne Teilnehmer:innen jünger als 16 Jahre sind, bleibt die Maßnahme dennoch förderfähig.

Spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche sind nicht förderfähig. Ebenso ist die Doppelförderung einer Veranstaltung nach dem Gesetz für die außerschulische Jugendbildung und dem WBG ausgeschlossen.

K

Es ist möglich, begleitend zur Veranstaltung eine Kinderbetreuung anzubieten. Bei manchen Maßnahmen, wie z.B. Bildungsfreizeiten für Familien, kann dies sogar ein integraler Bestandteil der pädagogischen Konzeption sein. Kinderbetreuung innerhalb anerkannter Maßnahmen kann nach einem entsprechenden Antrag durch Schwerpunktmittel gefördert werden. Es ist erforderlich, sich an die zuständige Landesorganisation für Weiterbildung oder den Verband der Volkshochschulen zu wenden.

Maßnahmen der Erwachsenenbildung finden gelegentlich in Kooperation mit einer anderen Einrichtung statt. Solche Kooperationsmaßnahmen können nach dem WBG gefördert werden, sofern nicht lediglich ein Angebot Dritter wahrgenommen wird. Die Veröffentlichung muss daher deutlich die eigene Mitträgerschaft ausweisen.

Sollten mehrere der Partner Fördermittel nach dem WBG beanspruchen können, so ist vorher zu klären, wer die Unterrichtsstunden abrechnet. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

Angebote, bei denen der WB-Träger als Veranstalter in eigener Regie handelt und die organisatorische und pädagogische Verantwortung trägt, sind als eigene Weiterbildungsmaßnahmen förderfähig. Die pädagogische Verantwortung beinhaltet z.B. die Auswahl der/des Kursleiter:innen durch den Träger sowie die Anmeldung der Teilnehmer:innen beim Träger.

Die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Stellen ist damit nicht ausgeschlossen, auch nicht der Einsatz von Fachkräften aus anderen Institutionen als Referent:innen oder Kursleiter:innen.

Nicht förderfähig sind dagegen Maßnahmen, bei denen die pädagogische Verantwortung in anderen Händen liegt (Beispiel: Eine Studienreise ohne eigene Programmgestaltung ist nicht förderfähig).

Nicht förderfähig ist ferner, wenn für Maßnahmen anderer Träger lediglich Räume überlassen werden. Förderfähig jedoch sind Maßnahmen, bei denen Angebote Dritter in einen weitergehenden Lernprozess eingebunden sind, also zusätzliche eigene Maßnahmen zur Einführung und Vertiefung in die Thematik stattfinden (Beispiel: Eine Stadtführung in Worms durch die Touristeninformation im Rahmen eines geschichtlichen Seminars ist förderfähig).

Um die Abgrenzung zur nicht förderfähigen Freizeitbeschäftigung oder Hobbypflege deutlich zu machen, müssen in der Veröffentlichung konkrete Angaben über die spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten sein, die bei dem Kurs unter Anleitung durch eine ausgewiesene Fachkraft vermittelt werden sollen.

Üben gehört zum Erwerb kreativer und gestalterischer Fertigkeiten; die Ausübung darf jedoch nicht im Vordergrund stehen, sondern muss im engen Zusammenhang mit dem Lernprozess stehen.

Kurse oder kontinuierliche Gruppen, die sich zum (angeleiteten) kreativen Gestalten treffen, sind nicht förderfähig.

  • Bei Angeboten aus dem Bereich Kunst und Kreatives Gestalten werden Kernkompetenzen wie Kreativität, Flexibilität, Improvisationsbereitschaft, Problemlösungsstrategien und Teamfähigkeit erlernt, erprobt, entwickelt und erweitert.
    Für Kurse aus dem Bereich Kunst und Kreatives Gestalten gelten gesonderte Regeln (Kreatives Gestalten).

  • In Angeboten aus dem Bereich der kulturellen Medienbildung werden Kompetenzen erlernt, die es den Teilnehmer:innen ermöglichen, sich den vielfältigen Herausforderungen im Prozess der Digitalisierung der Gesellschaft zu stellen.

  • Mit eher informativen und diskursiven Angeboten zur Kultur-, Kunst- und Literaturgeschichte trägt kulturelle Bildung dazu bei Kunst und Kultur zu verstehen.

  • Kulturelle Bildung beinhaltet auch Angebote, die sich mit kulturell vermittelten Deutungsmustern befassen und dadurch das Verständnis für die eigene und für fremde Kulturen wecken.

L

Als längerfristig gilt eine Maßnahme, die mehr als drei Unterrichtsstunden á 45 Minuten umfasst (bei zusammenhängender Thematik, gleicher Leitung und weitgehend gleichem Teilnahmekreis). Ein mehrteiliges Seminar mit zwei Abenden à zwei Unterrichtsstunden gilt daher als längerfristige Maßnahme. Auch ein einzelner Kursabend ist längerfristig, wenn er insgesamt mehr als drei Unterrichtsstunden erreicht.

Bei längerfristigen Maßnahmen muss eine Teilnahmeliste geführt werden.

Die gemeinsame Lektüre in einer Gruppe kann dann als Weiterbildung gelten, wenn dies mit einer zeitlich mindestens gleichwertigen inhaltlichen Beschäftigung mit z.B. literarischen oder politischen Themen verbunden wird (was über reine Buchbesprechungen hinausgeht). Dies muss in der Veröffentlichung deutlich angekündigt werden. Auch wenn die Buchauswahl mit den Teilnehmer:innen erst bei Kursbeginn festgelegt wird, muss die Ankündigung eine thematische Zielsetzung zum Ausdruck bringen (z.B. Frauen in der Literatur, historische Themen). Förderfähig sind nur zeitlich abgegrenzte Einzelkurse. Ein Folgekurs muss wieder mit neuen Inhalten veröffentlicht werden.

Unterrichtsstunden können in unterschiedlichen Lernformen durchgeführt werden:

  • Präsenz/analog/
    Es handelt sich um eine analoge Unterrichtsstunde, wenn diese vor Ort in der Bildungseinrichtung durchgeführt wird. Die Kursleiter:in sowie alle Teilnehmer:innen sind dabei anwesend.

  • Hybrid (Präsenz und synchron online)
    Eine hybride Unterrichtsstunde findet zeitgleich in Präsenz und online statt, i.d.R. unter Leitung der anwesenden Kursleiter:in. Die Teilnehmer:innen können sowohl in Präsenz als auch online teilnehmen.
     
  • Online synchron
    Synchrone Online-Stunden finden zu festgesetzten Zeitpunkten gemeinsam in einer Lerngruppe mit mindestens einem/einer Kursleiter:in statt.  Die Kursleiter:in sowie alle Teilnehmer:innen sind dabei alle online zugeschaltet.
    Die Unterrichtsstunden in synchron online stattfindenden Maßnahmen sind analog zu Präsenzkursen förderfähig und können mit den Online-Unterrichtsstunden und Teilnehmer:innen in die Weiterbildungsstatistik eingebracht werden.
     
  • Online asynchron
    Bei den asynchronen Online-Unterrichtsstunden (Online –Selbstlernphasen) findet die Wissensvermittlung und die Aufnahme des Wissens sowie die Kommunikation und Interaktion zwischen Kursleiter:in und Teilnehmer:innen zeitlich versetzt statt. Den Teilnehmer:innen werden z.B. digitale Lernmaterialien auf einer Lernplattform zur Verfügung gestellt und sie werden online von dem:der Kursleiter:in bzw. Tutor:in begleitet. Phasen des Übens/des Vertiefens und/oder des Anwendens des bisher Gelernten gehören nicht zu den asynchronen Online-Unterrichtsstunden.

    Asynchrone Online- Unterrichtsstunden finden in einem definierten Zeitraum innerhalb einer Lerngruppe statt. Die Anzahl der asynchronen Online-Unterrichtsstunden ist mit der Ankündigung der Maßnahme (z.B. in der Ausschreibung), auszuweisen.

    Die ausgewiesenen, asynchronen Online-Unterrichtsstunden gehen zu 50% in die Weiterbildungsstatistik ein. Der Anteil der asynchronen Online-Unterrichtsstunden darf insgesamt 25% aller anerkennungsfähigen Online-Unterrichtsstunden (synchron/ asynchron) einer Landesorganisation bzw. Volkshochschule nicht überschreiten.

    Asynchrone Online-Unterrichtsstunden sind mit allen anderen Lernformen kombinierbar.

    Ausschließlich asynchrone Maßnahmen sind nicht förderfähig und können nicht in die Weiterbildungsstatistik aufgenommen werden.

Lesungen/Buchpräsentationen sind als solche keine förderfähige Weiterbildung, da unter den Teilnehmer:innen kein organisiertes Lernen stattfindet. Ähnlich wie eine Aufführung kann jedoch auch eine Lesung als Bestandteil eines mehrteiligen Seminars oder eines Lektüre-, Literaturkurses mit weitergehender Thematik in den Veranstaltungsnachweis einbezogen werden.

M

Maßnahmen in diesem Bereich sind nur förderfähig, wenn sie öffentlich angekündigt werden und auch für Interessierte außerhalb der Einrichtung offen und zugänglich sind.

Musikkurse können förderfähig sein, wenn sie ausdrücklich als Kurse für Erwachsene konzipiert sind.
Veranstaltungen in diesem Bereich sind förderfähig, wenn es sich um einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse mit erkennbar organisiertem Lernprozess handelt.

Wenn ein Chor, Orchester oder Instrumentalkreis regelmäßig zusammenkommt, z. B. um das Zusammenspiel zu üben, neues Material einzustudieren oder für eine Aufführung zu proben, so handelt es sich dabei nicht um förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen.

O

„Online-Kurs“ ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Organisationsformen (online synchron und Mischform) für Maßnahmen der Weiterbildung.

Maßnahmen können verschiedene Organisationsformen haben, diese sind abhängig von den genutzten Lernformen:

  • Präsenz/ analog
    Die gesamte Veranstaltung findet nur in der Lernform Präsenz/ analog statt.
     
  • Hybrid (parallele Stunden in Präsenz und synchron online)
    Die gesamte Veranstaltung findet in der Lernform hybrid statt, d.h. die Teilnehmer:innen sind gleichzeitig teilweise vor Ort und teilweise online zugeschaltet.
     
  • Online synchron
    Die gesamte Veranstaltung findet in der Lernform online synchron statt.
     
  • Mischform
    Die Veranstaltung besteht aus sequentiell aufeinanderfolgenden unterschiedlichen Lernformen (Präsenz/analog, hybrid, online synchron, online asynchron)

Bei allen Organisationsformen gelten die gleichen Begrenzungen wie für Präsenz-Maßnahmen.

P

Bei einer Veranstaltung mit parallelen Arbeitsgruppen können parallel laufende Unterrichtsstunden nicht aufaddiert werden.

S

Jede förderfähige Maßnahme/Veranstaltung muss einem Sachgebiet zugeordnet sein.
Die Sachgebiete sind:

  1. Zeitgeschichte, Geschichte, Länderkunde
     
  2. Politik, Gesellschaft, Gleichstellung
     
  3. Philosophie, Theologie, Religion, Weltanschauung
     
  4. Geisteswissenschaften (mit Ausnahme der in Nummern 1 bis 3 genannten Sachgebiete), Eltern- und Familienbildung, Erziehungswissenschaften
     
  5. Sprachen
     
  6. Wirtschaft, kaufmännische Praxis
     
  7. Umwelt, Technik, Naturwissenschaften
     
  8. Kunst, kulturelle Bildung, kreatives Gestalten
     
  9. Gesundheit, Hauswirtschaft, Ernährung
     
  10. Nachholen von Schulabschlüssen, Alphabetisierung und Grundbildung und Deutsch als Zweitsprache
     
  11. Einführung in eine Sportart
     
  12. Integrationskurse, sachgebietsübergreifende Maßnahmen (interdisziplinäre Angebote, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen)

Derartige Kurse sind vorrangig nicht als organisiertes Lernen konzipiert und daher im Sinne des WBG nicht förderfähig.

Allerdings kann z.B. Selbsterfahrung durchaus Bestandteil von organisierten Lernprozessen im Rahmen von förderfähigen Maßnahmen wie z.B. im Bereich der Pädagogik, Psychologie oder die Einführung in bestimmte Meditationsweisen sein.

Selbsthilfegruppenarbeit ist nach dem WBG nicht förderfähig.

Für bestimmte Maßnahmen im Weiterbildungsbereich werden im Landeshaushalt höhere Förderungen aus Schwerpunktmitteln ermöglicht.

Im Einzelnen gibt es zur Zeit (Stand 2024) Schwerpunktmittel/Sonderfördermittel für Maßnahmen in den Bereichen:

  • Gleichstellung von Frauen und Männern
     
  • gesellschaftspolitischen Bildung
     
  • Weiterbildung des Weiterbildungspersonals
     
  • Maßnahmen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz
     
  • Kinderbetreuung bei Weiterbildungsmaßnahmen (diese Mittel können auch zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger beantragt werden)

Auskunft hierüber gibt die zuständige Landesorganisation für Weiterbildung oder der Verband der Volkshochschulen.

Das Erlernen und Üben von Spielen ist keine förderfähige Erwachsenenbildung, weil hier das Ausüben ebenso wie der Unterhaltungscharakter zu sehr im Vordergrund steht.

Ausnahme: Die Spiele sind in den Lernprozess integriert, weil spielerische Elemente zur Erreichung von Lernzielen eingesetzt werden, z.B. im Bereich der Selbsterfahrung oder der Kreativität, oder die pädagogische Wirkungsweise von Spielen wird veranschaulicht - zum Beispiel bei Computerspielen.
Die Veröffentlichung muss die pädagogischen Funktionen des Spielens erkennen lassen.

Reine Spielveranstaltungen sind nicht förderfähig.

Sportkurse, soweit sie nicht dem Einführen in eine Sportart dienen, sind keine Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des WBG und somit nicht förderfähig.

Die Statistikkommission nach §23 WBG setzt sich aus je einem/einer stimmberechtigten Vertreter:in der anerkannten Landesorganisationen und dem Landesverband der Volkshochschulen zusammen und nimmt mit ihrer Tätigkeit eine zentrale Aufgabe des Landesbeirats für Weiterbildung in Rheinland-Pfalz wahr. Die Aufgaben der Statistikkommission erstrecken sich auf die Gebiete Qualitätssicherung, Weiterbildungsstatistik und eine jährliche Empfehlung zur Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb für das folgende Kalenderjahr. Beraten wird die Statistikkommission dabei durch je einen/eine Vertreter:in des fachlich zuständigen Ministeriums und des Statistischen Landesamtes.

Studienreisen bzw. Studienfahrten sind nur förderfähig, wenn sie mit entsprechendem Programm unter fachkundiger Leitung und in eigener pädagogischer Verantwortung des jeweiligen Weiterbildungsträgers durchgeführt werden. Wichtig ist, dass bereits in der Veröffentlichung die Thematik und die Bildungsziele der Studienfahrt klar herausgestellt werden. Die bloße Angabe eines Ziellandes und der touristischen Stationen genügt nicht. Das vor Beginn der Maßnahme fertiggestellte Programm mit den einzelnen Themeneinheiten muss dem Veranstaltungsnachweis  beigefügt werden.

Die anerkennungsfähigen Unterrichtseinheiten berechnen sich aus der Summe aller thematische Einheiten (z.B. Vorträge, Begegnungen) sowie qualifiziert geführter Besichtigungen, nicht aber aus den Reisezeiten, Pausen, Zeiten zur freien Verfügung oder zur individuellen Besichtigung von Sehenswürdigkeiten. Die thematisch begründete Begrenzung der förderfähigen Unterrichtsstunden ist zu berücksichtigen.

Damit die Veranstaltung als längerfristige Maßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung eingeordnet werden kann, müssen durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Veranstaltungstag ausgewiesen werden. An- und Abreisetage, Reisetage und andere Tage, an denen keine Unterrichtsstunden stattfinden, werden bei der Durchschnittsberechnung ausgenommen werden. Reisetage, an denen Unterricht stattfindet, werden bei der Ermittlung der durchschnittlichen Unterrichtsstundenzahl als halber Tag gezählt.

Liegt die berechnete Durchschnittszahl bei weniger als sechs Unterrichtsstunden pro Tag, kann die Veranstaltung, je nach Gesamtdauer, als längerfristige Maßnahme ohne internatsmäßige Unterbringung oder als Einzelveranstaltung gewertet werden.

T

Eine Teilnahmeliste ist bei längerfristigen Maßnahmen und bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung erforderlich.

Die Listen müssen Name, Vorname und Unterschrift enthalten (nicht jedoch z. B. Adresse, Wohnort, Geschlecht). Für längerfristige Maßnahmen, die mehrere Teilveranstaltungen umfassen, genügt eine einmalige Eintragung in eine Teilnahmeliste für den gesamten Zeitraum. Ersatzweise kann eine Teilnahmeliste auch durch eine Zusammenstellung der Buchungsbelege der Teilnahmebeiträge erstellt werden.

In reinen Online-Maßnahmen und Hybriden Maßnahmen genügt es, wenn die Kursleitung die Teilnahmeliste der online Teilnehmenden schriftlich bestätigt.

Bitte beachten: Wohnsitz (im Sinne von Rheinland-Pfalz ja oder nein) und Geschlecht der Teilnehmer:innen müssen bei längerfristigen Maßnahmen und Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung trotzdem erfasst werden (z.B. bei der Anmeldung).

Bei förderfähigen Veranstaltungen soll die Zahl der Teilnehmer:innen acht Personen nicht unterschreiten.

Es können auch Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmer:innen (aber nicht weniger als fünf Teilnehmer:innen) durchgeführt werden. Um die Anzahl dieser Maßnahmen zu begrenzen, wird jährlich ein prozentualer Schlüssel festgelegt (Eckwerteregelung). Dieser Schlüssel hat die Gesamtzahl der geförderten Maßnahmen einer anerkannten Landesorganisation oder anerkannten Volkshochschule als Bezugsgröße.

Soll die Mindestteilnahmezahl unterschritten werden, ist es erforderlich, sich vorab an die zuständige Landesorganisation für Weiterbildung zu wenden.

Eine Ausnahmeregel gilt für Maßnahmen zur Alphabetisierung. Hier können Veranstaltungen generell ab fünf Teilnehmer:innen gefördert werden.

Bei Kursen, Seminaren u. ä. längerfristigen Veranstaltungen bzw. Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung zählen die Teilnehmer:innen, die sich verbindlich angemeldet haben bzw. bei Veranstaltungsbeginn anwesend waren; hier sind Teilnahmelisten erforderlich (Teilnahmeliste).

Darüber hinaus gibt es eine generelle Obergrenze bei sechzig Teilnehmer:innen. Falls höhere Teilnahmezahlen erreicht werden, können diese Maßnahmen auch gefördert werden. Es dürfen jedoch nur sechzig Teilnehmer:innen in der Weiterbildungsstatistik berücksichtigt werden.

Theaterkreise, die vorrangig für eine Aufführung proben, sind nicht förderfähig. Auch eine Theateraufführung selbst ist nicht förderfähig.

Solche Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn in einem Lernprozess Rollenspiel, Pantomime o.ä. als methodische Elemente eingesetzt werden oder ein zeitlich begrenzter und thematisch ausgerichteter Theater-Workshop angeboten wird oder wenn Theaterspielen als Gestaltungs- und Lernelement in einem organisierten Lernprozess eingesetzt wird.

U

Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Unterrichts- oder Weiterbildungsstunde. Als Weiterbildungsstunde im Sinne des §10 DVO gilt eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

Bei Maßnahmen der Weiterbildung, die sich an anderen Zeiteinheiten orientieren, erfolgt die Errechnung der Weiterbildungsstunden aus der Gesamtsumme der Minuten geteilt durch 45.

Bei der Unterrichtsstundenförderung handelt es sich um Fördermittel des Landes Rheinland-Pfalz, die im Rahmen des WBG an die Landesorganisationen und den Verband der Volkshochschulen gezahlt werden.

Grundlagen der Förderung sind die durch Veröffentlichungs- und Veranstaltungsnachweise (Veröffentlichung, Veranstaltungsnachweis) dokumentierten förderfähigen Unterrichtsstunden.

V

Aus dem Veröffentlichungstext muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Maßnahme der Weiterbildung handelt (organisiertes Lernen). Neben der Formulierung des Themas sollten auch Angaben zu den Lerninhalten und Lernzielen, der Veranstaltungsart, sowie zusätzliche inhaltliche und pädagogische Angaben, sowie Angaben zu den Dozent:innen / Referent:innen / Kursleiter:innen gemacht werden, um den Weiterbildungscharakter zur verdeutlichen. Ebenfalls erforderlich sind Angaben zum Veranstaltungsort und zu den Terminen. Falls es sich um eine Veranstaltung mit asynchronen Online-Phase handelt, muss die Anzahl der asynchronen Online-Unterrichtsstunden ebenfalls in der Veröffentlichung angegeben werden.

W

Die Förderung des Landes für die Weiterbildung wird durch das rheinland-pfälzische WBG geregelt. Dies ist seit dem 1.1.1996 in novellierter Fassung in Kraft.

Interessierte können den Text mit der zugehörigen Durchführungsverordnung von der Internetseite des zuständigen Ministeriums herunterladen.

Z

Bildungsangebote, die sich an offene Zielgruppen wenden, z. B. Senior:innen, Frauen, Erwerbslose, Alleinerziehende, Erzieher:innen etc. sind förderfähig.

Bildungsangebote, die sich an geschlossene Zielgruppen (z. B. das Team der Kita „Pusteblume“) wenden, sind nicht förderfähig.