Weiterbildung von A bis Z

A

Bei Kursen zur Alphabetisierung liegt die Mindestteilnahmezahl bei fünf Personen.

Zur Durchführung dieser Kurse können Sonderfördermittel beantragt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Landesorganisation für Weiterbildung oder den Verband der Volkshochschulen.

Arbeits- oder Gesprächskreise sind in der Regel nicht förderfähig, außer sie erfüllen die Voraussetzungen für organisiertes Lernen, wurden veröffentlicht und sind öffentlich zugänglich.

Der Besuch von Theater-, Chor-, Film-, Konzert-Aufführungen, Dichterlesungen oder ähnliche kulturellen Darbietungen ist nicht förderfähig.

Auch eine inhaltliche Einführung zu Beginn macht daraus keine Erwachsenenbildungsveranstaltung. Allenfalls wenn ein mehrteiliges Seminar die Teilnehmenden z.B. mit einem Werk, einem Dichter oder einer Kunstepoche vertraut macht, kann der Besuch einer Aufführung oder Lesung im Rahmen dieses Seminares als Unterrichtszeit mitgerechnet werden.

Die Durchführung einer Theater-, Chor-, Film-, Konzert- Aufführung oder Dichterlesung ist nicht förderfähig.

Auftragsmaßnahmen sind nicht förderfähig.

Ausflüge, Fahrten, Wanderungen sind keine förderfähigen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, auch wenn unterwegs mit einer Besichtigung oder ähnlichem ein Bildungselement enthalten ist.

Die Öffnungszeiten einer Ausstellung des Weiterbildungsträgers sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind dagegen öffentlich angekündigte Begleitveranstaltungen, bei denen das Ausstellungsthema entfaltet und vertieft wird.

Der Besuch von Ausstellungen anderer Veranstalter oder Institutionen (z.B. Museum) ist nur dann förderfähig, wenn damit eine eigene pädagogische Verantwortung des Weiterbildungsträgers verbunden ist und z.B. eine Führung ausschließlich für die Weiterbildungsgruppe gebucht wurde.

Ein bloßer Rundgang oder die Teilnahme an einer öffentlich zugänglichen Führung ist nicht förderfähig, auch nicht die beliebte „Einführung während der Busfahrt“.
Dies gilt auch für Besichtigungen von Betrieben, Kulturdenkmälern etc.

B

Veranstaltungen in diesen Bereich sind förderfähig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse
  • Gezielte Einführung für spezifische körperliche Funktionsbereiche durch eine ausgewiesene Fachkraft
  • Pro Kurs können max. 20 Unterrichtsstunden gefördert werden
  • Nicht weniger als acht Teilnehmende (ohne Ausnahmeregelung)
  • Es muss sich um jeweils abgegrenzte Einzelkurse mit erkennbar organisiertem Lernprozess handeln (max. 20 Unterrichtsstunden).
  • Ein weiterführender Kurs ist förderfähig, wenn die Maßnahme inhaltlich neu akzentuiert wird.
  • Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur gefördert werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.

Kurse oder kontinuierliche Gruppen, die sich zum (angeleiteten) Fitness- oder Bewegungstraining treffen, sind nicht förderfähig.

Arbeitnehmer*innen und Auszubildende haben gemäß Bildungsfreistellungsgesetz einen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Bildung. Ihnen wird ein Anspruch auf Freistellung von durchschnittlich zehn Arbeitstagen pro zwei Jahre gewährt.

Dies gilt jedoch nur für mindestens dreitägige Veranstaltungen (in Intervall- oder Blockform), die unmittelbar durch das zuständige Ministerium als Bildungsfreistellungsmaßnahmen anerkannt sind. Anerkannte Maßnahmen können nach einem entsprechenden Antrag durch einen Sonderzuschuss höher gefördert werden als innerhalb der Regelförderung.

D

Das Lernen mit digitalen, interaktiven Medien, z.B. in Form des Blended Learning, das verschiedene Formen des Lernens – also Lernen in Präsenzphasen kombiniert mit Selbstlernmaterialien und einer internet-basierten Lernumgebung (im Idealfall durch Tutor*innen betreut) gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Diese Formate ermöglichen neue und interessante Optionen des Lernens und können gerade bei jüngeren Zielgruppen das Interesse für Angebote der Erwachsenenbildung wecken.

Digitalgestütztes Lernen ist unter bestimmten Bedingungen förderfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihre Landesorganisation für Weiterbildung oder den Verband der Volkshochschulen.

E

Einzelveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind alle Maßnahmen, die insgesamt weniger als acht Unterrichtsstunden (in Ausnahmefällen: sechs Unterrichtsstunden; siehe:  längerfristige Veranstaltungen) umfassen. Unabhängig davon ist die Form der Veranstaltung:
So ist ein dreiteiliges Seminar mit je zwei Unterrichtsstunden eine Einzelveranstaltung, während ein ganztägiger Studientag mit acht Unterrichtsstunden als längerfristige Veranstaltung gilt. Bei Einzelveranstaltungen sind keine Teilnahmelisten erforderlich.

Angebote der Elternbildung können unter Einbeziehung von Kindern stattfinden, wenn die Eltern die eigentlichen Adressaten der pädagogischen Zielsetzung sind und dies auch durch die Themenangabe oder inhaltliche Beschreibung bei der Veröffentlichung deutlich wird.
Als Teilnehmende werden nur die Erwachsenen gezählt.

Nicht förderfähig sind dagegen solche Eltern-Kind-Veranstaltungen, deren Zielgruppe Kinder sind, wie dies bei Spielkreisen, Krabbelgruppen oder ähnlichem häufig der Fall ist.

Wenn Lerninhalte zum angekündigten Veranstaltungsthema in Form einer Exkursion vor Ort unter fachkundiger Leitung vermittelt werden, ist die für organisiertes Lernen verwandte Zeit förderfähig (nicht aber Anfahrtszeiten, Erholungspausen und dergleichen).
Die Veröffentlichung muss durch die Themenausschreibung einen deutlichen Unterschied zu einem Ausflug oder ähnlichem erkennen lassen.

F

Familienbildung umfasst Themenbereiche wie Erziehung, Elternschaft, Ehe, Partnerschaft, Gesundheit, Lebensformen und ähnliche und kann im Rahmen des Weiterbildungsge-setzes gefördert werden. Da jedoch keine Doppelförderung stattfinden darf, muss für jede Maßnahme entschieden werden, ob sie im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes (WBG) oder des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) geltend gemacht wird.

Freizeitangebote, die überwiegend Erholungs- oder Unterhaltungscharakter haben, sind nicht förderfähig. Dies schließt gesellige Veranstaltungen jeder Art ein (z.B. Gemeindefeste, Ausflüge, Bunte Abende und ähnliches). Bildungsveranstaltungen können erholende Elemente beinhalten, wenn im Programm ein übergeordnetes Lernziel deutlich ist und die erholenden und geselligen Elemente zeitlich nicht überwiegen. Förderfähig sind nur die Bidungsphasen, nicht die gesamte Veranstaltungsdauer.
Auch hier ist die Veröffentlichung bereits entscheidend: Bei den Angeboten mit Freizeitanteilen muss der Charakter als Bildungsmaßnahme durch Angabe der Themenschwerpunkte bzw. der sonstigen Lernangebote deutlich erkennbar sein.

G

Zum Bereich der Gesundheitsbildung zählen sowohl präventive als auch rehabilitative Weiterbildungsmaßnahmen. Im präventiven Bereich (z.B. Rückenschule oder Wirbelsäulengymnastik) sind lediglich zeitlich begrenzte Kurse (20 Unterrichtsstunden) förderfähig.

Im rehabilitativen Bereich ist die Förderung auf einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse (30 Unterrichtsstunden) begrenzt. Es handelt sich hierbei um Zielgruppenarbeit in den Bereichen wie Krebsnachsorge, Osteoporose, Diabetes und dergleichen.
Dies schließt praktische Übungen ein, soweit sie pädagogisch als Bestandteil des Lernprozesses zur Einführung eingesetzt werden und den Charakter des Einübens haben.

Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellungen können im selben Jahr nur gefördert werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen. Fortbildungen mit zentralem Theorieteil und mit nachvollziehbar aufeinander aufbauenden Lernzielen und Lernschritten sind auch bei höherer Unterrichtstundenzahl förderfähig.

H

Prinzipiell können für alle Bereiche, die im Zusammenhang mit der Haushaltsführung anfallen, entsprechende Bildungsmaßnahmen angeboten werden: Nähen, Kochen, Körperpflege, Kinderpflege etc. Allerdings ist in vielen Fällen eine ähnliche Abgrenzung zu beachten wie bei dem Bereich Kreatives Gestalten:
Durch entsprechende Angaben über die konkret zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse muss in der Ankündigung verdeutlicht werden, dass es sich nicht lediglich um das Ausüben einer bereits erlernten Fertigkeit handelt. Entsprechend muss auch deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um kontinuierliche Kreise handelt, sondern um Kurse, in denen unter fachkundiger Anleitung spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten gelernt werden.
Beispiel: Ein „Nähkreis“ ist also nicht förderfähig, wohl aber ein „Nähkurs: Vom Schnittmuster zum Kleid“.

I

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen mit Verpflegung und Übernachtung z.B. in Bildungshäusern, Tagungsstätten oder Hotels. Angerechnet werden dabei nur die tatsächlichen Bildungsphasen.

  • Bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung gibt es eine Mindeststundenzahl pro Tag von durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden.
  • Eine Teilnahmeliste ist erforderlich. Angerechnet werden die Bildungsphasen (Gesamtzahl der Minuten, geteilt durch 45). Pro Tag sind höchstens zehn Unterrichtsstunden förderfähig.

Nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes sind interne Schulungen sowie Maßnahmen, die vorrangig grup-penspezifischen Eigeninteressen der Einrichtung, ihres Trägers oder eines Verbandes dienen, nicht förderfähig.

J

Bei Maßnahmen, die über den Jahreswechsel laufen, sind zwei Verfahrensweisen möglich:

  1. In der Regel werden die Unterrichtsstunden und Teilnehmenden in dem Jahr erfasst, in dem die Maßnahme endet.
  2. Als Ausnahme kann die Gesamtzahl der Teilnehmenden bei Maßnahmebeginn im Startjahr erfasst werden. Die Unterrichtsstunden werden auf die beiden Jahre gesplittet, wie sie anfallen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass im zweiten Jahr keine Teilnehmenden mehr abgerechnet werden, da bereits im Vorjahr ein Teilnehmenden-Zuschuss geltend gemacht wurde.

Weiterbildungsveranstaltungen richten sich an Erwachsene. Teilnehmende im Sinne des WBG sind mindestens 16 Jahre alt. Für die Förderfähigkeit ist entscheidend, dass Ankündigung und Veröffentlichung in Bezug auf die angesprochene Altersgruppe offen sind. Wenn einzelne Teilnehmende jünger als 16 Jahre sind, bleibt die Maßnahme dennoch förderfähig.

Spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche sind nicht förderfähig. Ebenso ist die Doppelförderung einer Veranstaltung nach dem Gesetz für die außerschulische Jugendbildung und dem Weiterbildungsgesetz ausgeschlossen.

K

Es ist möglich, begleitend zur Veranstaltung eine Kinderbetreuung anzubieten. Bei manchen Maßnahmen, wie z.B. Bildungsfreizeiten für Familien, kann dies sogar ein integraler Bestandteil der pädagogischen Konzeption sein. Um die zusätzlichen Kosten aufzufangen, kann dafür bei entsprechender vorheriger Beantragung bei der Landesgeschäftsstelle des jeweiligen Trägers ein Sonderzuschuss gezahlt werden, insofern der Antrag genehmigt wurde.

Veranstaltungen der Erwachsenenbildung finden gelegentlich in Kooperation mit einer anderen Einrichtung statt. Solche Kooperationsveranstaltungen können nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden, sofern nicht lediglich ein Angebot Dritter wahrgenommen wird. Die Veröffentlichung muss daher deutlich die eigene Mitträgerschaft ausweisen.

Sollten mehrere der Partner Fördermittel nach dem Weiterbildungsgesetz beanspruchen können, so ist vorher zu klären, wer die Unterrichtsstunden abrechnet. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

Angebote, bei denen der WB-Träger als Veranstalter in eigener Regie handelt und die organisatorische und pädagogische Verantwortung trägt, sind als eigene Weiterbildungsveranstaltungen förderfähig. Die pädagogische Verantwortung beinhaltet z.B. die Auswahl der/des Kursleitenden durch den Träger sowie die Anmeldung der Teilnehmenden beim Träger.

Die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Stellen ist damit nicht ausgeschlossen, auch nicht der Einsatz von Fachkräften aus anderen Institutionen als Referent*innen oder Kursleitende.

Nicht förderfähig sind dagegen Veranstaltungen, bei denen die pädagogische Verantwortung in anderen Händen liegt. Beispiel: Eine Studienreise ohne eigene Programmgestaltung ist nicht förderfähig.
Nicht förderfähig ist ferner, wenn für Veranstaltungen anderer Träger lediglich Räume überlassen werden. Beispiel: Förderfähig jedoch sind Maßnahmen, bei denen Angebote Dritter in einen weitergehenden Lernprozess eingebunden sind, also zusätzliche eigene Veranstaltungen zur Einführung und Vertiefung in die Thematik stattfinden. Beispiel: Stadtführung in Worms durch die Tourist Info im Rahmen eines geschichtlichen Seminars.

Um die Abgrenzung zu bloßer Freizeitbeschäftigung oder Hobbypflege deutlich zu machen, müssen in der Veröffentlichung konkrete Angaben über die spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten sein, die bei dem Kurs unter Anleitung durch eine ausgewiesene Fachkraft vermittelt werden sollen.

Üben gehört zum Erwerb kreativer und gestalterischer Fertigkeiten; die Ausübung darf jedoch nicht im Vordergrund stehen. Förderfähig sind nur zeitlich begrenzte Kurse, keine kontinuierlichen Gruppen.

  • Es muss sich um jeweils abgegrenzte Einzelkurse mit erkennbar organisiertem Lernprozess handeln (max. 20 Unterrichtsstunden).
  • Ein weiterführender Kurs ist förderfähig, wenn die Maßnahme inhaltlich neu akzentuiert wird.
  • Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur gefördert werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.
  • Angebote aus dem Bereich Kunst und Kreatives Gestalten. Hierbei werden Kernkompetenzen wie Kreativität, Flexibilität, Improvisationsbereitschaft, Problemlösungsstrategien und Teamfähigkeit erlernt, erprobt, entwickelt und erweitert. Für Kurse aus dem Bereich Kunst und Kreatives Gestalten gelten gesonderte Regeln (siehe Kreatives Gestalten).
  • In Angeboten aus dem Bereich der kulturellen Medienbildung werden Kompetenzen erlernt, die es den Teilnehmenden ermöglichen, sich den vielfältigen Herausforderungen im Prozess der Digitalisierung der Gesellschaft zu stellen.
  • Mit eher informativen und diskursiven Angeboten zur Kultur-, Kunst- und Literaturgeschichte trägt kulturelle Bildung dazu bei Kunst und Kultur zu verstehen.
  • Kulturelle Bildung beinhaltet auch Angebote die sich mit kulturell vermittelten Deutungsmustern befassen und dadurch das Verständnis für die eigene und für fremde Kulturen wecken.

L

Als längerfristig gilt eine Maßnahme, die mindestens acht Unterrichtsstunden umfasst (bei zusammenhängender Thematik, gleicher Leitung und weitgehend gleichem Teilnahmekreis).

Ein mehrteiliges Seminar mit drei Abenden à drei Unterrichtsstunden gilt daher als längerfristige Maßnahme (bei zwei Abenden à drei Unterrichtsstunden oder drei Abenden à zwei Unterrichtsstunden wäre das Seminar nur eine Einzelveranstaltung). Auch ein einzelner Studientag ist längerfristig, wenn er insgesamt acht Unterrichtsstunden erreicht.

Bei längerfristigen Maßnahmen muss eine Teilnahmeliste geführt werden.

Sonderregelung: Veranstaltungen, die der Politischen Bildung oder der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, können bereits mit sechs Unterrichtsstunden als längerfristige Maßnahmen gefördert werden.

Die gemeinsame Lektüre in einer Gruppe kann dann als Weiterbildung gelten, wenn dies mit einer zeitlich mindestens gleichwertigen inhaltlichen Beschäftigung mit z.B. literarischen oder politischen Themen verbunden wird (was über reine Buchbesprechungen hinausgeht). Dies muss in der Veröffentlichung deutlich angekündigt werden. Auch wenn die Buchauswahl mit den Teilnehmenden erst bei Kursbeginn festgelegt wird, muss die Ankündigung eine thematische Zielsetzung zum Ausdruck bringen (z.B. Frauen in der Literatur, historische Themen).

Förderfähig sind nur zeitlich abgegrenzte Einzelkurse. Ein Folgekurs muss wieder mit neuen Inhalten veröffentlicht werden.

Lesungen/Autorenlesungen/Buchpräsentationen sind als solche keine förderfähige Weiterbildung, da unter den Teilnehmenden kein organisiertes Lernen stattfindet. Ähnlich wie eine Aufführung kann jedoch auch eine Lesung als Bestandteil eines mehrteiligen Seminars oder eines Lektüre-, Literaturkurses mit weitergehender Thematik in den Veranstaltungsnachweis einbezogen werden.

M

Maßnahmen in diesem Bereich sind förderfähig, wenn sie öffentlich angekündigt werden und auch für Interessierte außerhalb der Einrichtung offen und zugänglich sind.

Musikkurse können förderfähig sein, wenn sie ausdrücklich als Kurse für Erwachsene und mit mindestens acht Teilnehmenden durchgeführt werden (ohne Ausnahmeregelung).

Veranstaltungen in diesen Bereich sind förderfähig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse
  • Pro Kurs können max. 20 Unterrichtsstunden gefördert werden
  • Nicht weniger als acht Teilnehmende (ohne Ausnahmeregelung)
  • Es muss sich um jeweils abgegrenzte Einzelkurse mit erkennbar organisiertem Lernprozess handeln (max. 20 Unterrichtsstunden).
  • Ein weiterführender Kurs ist förderfähig, wenn die Maßnahme inhaltlich neu akzentuiert wird.
  • Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur gefördert werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.

Wenn ein Chor, Orchester oder Instrumentalkreis regelmäßig zusammenkommt, z. B. um das Zusammenspiel zu üben, neues Material einzustudieren oder für eine Aufführung zu proben, so handelt es sich dabei nicht um förderfähige Weiterbildungsveranstaltungen.

O

Als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Weiterbildungsgesetzes können nur sogenannte organisierte Lernprozesse berücksichtigt werden. Bei der Frage der Anerkennungs- und Förderfähigkeit müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Erwachsenengemäße Veranstaltungsformen, zum Beispiel Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Seminare und internetbasierte Lernangebote
  • Klar umrissene Themen und/oder Lerninhalte, die be- oder erarbeitet werden
  • Planung nach erwachsenenpädagogisch reflektierten didaktisch-methodischen Prinzipien
  • Durchführung durch geeignete Dozent*innen, Referent*innen, Kursleitende
  • Institutionelle Anbindung an einen der staatlich anerkannten rheinland-pfälzischen Weiterbildungsträger bzw. einer seiner Einrichtungen.

Zur Beurteilung der Förderfähigkeit wird grundsätzlich die Veröffentlichung einer Weiterbildungsveranstaltung herangezogen; diese muss darum Angaben enthalten, die erkennen lassen, ob die Voraussetzungen für organisiertes Lernen gegeben sind.

P

Bei einer Veranstaltung mit parallelen Arbeitsgruppen können parallel laufende Unterrichtsstunden nicht aufaddiert werden.

Für Veranstaltungen aus dem weiten Themenspektrum politischer Bildung (z.B. Soziale Fragen, Entwicklungspolitik, Umwelt) lassen sich die Teilnehmenden für mehrere Abende schwerer binden als beispielsweise für Sprachkurse. Dennoch ist es aus pädagogischer Sicht sinnvoll, in der politischen Bildung auch Kurse anzubieten. In diesem Bereich gelten Bildungsveranstaltungen bereits ab sechs Unterrichtsstunden als längerfristige Veranstaltung.

S

Derartige Kurse sind vorrangig nicht als organisiertes Lernen konzipiert und daher im Sinne des Weiterbildungsgesetzes nicht förderfähig.

Allerdings kann z.B. Selbsterfahrung durchaus Bestandteil von organisierten Lernprozessen im Rahmen von förderfähigen Maßnahmen wie z.B. im Bereich der Pädagogik, Psychologie oder die Einführung in bestimmte Meditationsweisen sein (max. 20 Stunden).

Hier sind die Voraussetzungen zur Förderfähigkeit nach dem Weiterbildungsgesetz nicht von vornherein gegeben.

Selbsthilfegruppenarbeit kann jedoch von dem Weiterbildungsträger dadurch unterstützt werden, indem ein Kurs mit ausgewiesener Themenstellung unter geeigneter Leitung durchgeführt wird.

Für bestimmte Veranstaltungen im Weiterbildungsbereich werden durch das zuständige Ministerium aus Sondermitteln höhere Förderungen ermöglicht, als dies im Rahmen der Regelförderung nach Unterrichtsstunden der Fall ist.
Im Einzelnen gibt es zur Zeit (Stand 2019) Sondermittel für Veranstaltungen

  • zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • zur Alphabetisierung und Grundbildung,
  • für Sprach- und Orientierungskurse für Geflüchtete
  • zur gesellschaftspolitischen Bildung
  • zur Weiterbildung des Weiterbildungspersonals

sowie zu Veranstaltungen,

  • die durch das Ministerium als Bildungsfreistellungs- maßnahmen im Sinne des BFG anerkannt wurden,
  • die Kinderbetreuung anbieten (diese Mittel können auch zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger beantragt werden),
  • die als Modell- oder Schwerpunktmaßnahmen konzipiert und durchgeführt werden.

Das Erlernen und Üben von Spielen ist keine förderfähige Erwachsenenbildung, weil hier das Ausüben ebenso wie der Unterhaltungscharakter zu sehr im Vordergrund steht.
Ausnahme: Die Spiele sind in den Lernprozess integriert, weil spielerische Elemente zur Erreichung von Lernzielen eingesetzt werden, z.B. im Bereich der Selbsterfahrung oder der Kreativität, oder die pädagogische Wirkungsweise von Spielen wird veranschaulicht – z.B. bei Computerspielen.
Die Veröffentlichung muss die pädagogischen Funktionen des Spielens erkennen lassen. Reine Spielveranstaltungen sind nicht förderfähig.

Sportkurse, soweit sie nicht dem Einführen in eine Sportart dienen, sind keine Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes und somit nicht förderfähig.

Eine Einführung in eine Sportart ist förderfähig, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Es muss sich um jeweils abgegrenzte Einzelkurse mit erkennbar organisiertem Lernprozess handeln (max. 20 Unterrichtsstunden).
  • Ein weiterführender Kurs ist förderfähig, wenn die Maßnahme inhaltlich neu akzentuiert wird.
  • Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur gefördert werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.

Für die Förderfähigkeit muss gewährleistet werden, dass es sich um durchgängige Bildungsveranstaltungen mit entsprechendem Programm unter fachkundiger Leitung und in eigener pädagogischer Verantwortung des jeweiligen Weiterbildungsträgers handelt.

Das Programm muss durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden pro Werktag ausweisen, wobei thematische Einheiten (z.B. Vorträge, Begegnungen) sowie qualifiziert geführte Besichtigungen mitgerechnet werden, nicht aber Reisezeiten, Pausen, Zeiten zur freien Verfügung oder zur individuellen Besichtigung von Sehenswürdigkeiten.

An- und Abreisetag und überwiegende Reisetage während der Fahrt sowie Samstage, Sonntage, Feiertage können bei der Berechnung ausgenommen werden. Als zeitliche Obergrenze gelten vierzehn Tage.

Eine Studienreise wird als längerfristige Maßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung abgerechnet, wenn der Anteil der Bildungsarbeit an der Veranstaltung im Durchschnitt mindestens sechs Unterrichtstunden pro Tag umfasst.

Studienreisen mit einem Anteil der Bildungsarbeit von im Durchschnitt weniger als sechs Unterrichtsstunden pro Tag werden als längerfristige Maßnahmen ohne internatsmäßige Unterbringung berechnet.

Wichtig ist ferner, dass bereits in der Veröffentlichung die Thematik und die Bildungsziele der Studienfahrt klar herausgestellt werden. Die bloße Angabe eines Ziellandes und der touristischen Stationen genügt nicht. Das vor Beginn der Maßnahme fertiggestellte Programm mit den einzelnen Themeneinheiten muss dem Veranstaltungsnachweis beigefügt werden.

T

Eine Teilnahmeliste ist bei längerfristigen Maßnahmen erforderlich.

Die Listen müssen Name, Vorname und Unterschrift enthalten (nicht jedoch z.B. Adresse, Wohnort). Für längerfristige Maßnahmen, die mehrere Teilveranstaltungen umfassen, genügt eine einmalige Eintragung in eine Teilnahmeliste für den gesamten Zeitraum. Ersatzweise kann eine Teilnahmeliste auch durch eine Zusammenstellung der Buchungsbelege der Teilnahmebeiträge erstellt werden.

Der Begriff des organisierten Lernens impliziert, dass es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit von mehreren Personen handelt. Die Richtlinien legen fest, dass bei förderfähigen Veranstaltungen die Zahl der Teilnehmenden acht Personen nicht unterschreiten soll.
Diese Soll-Vorschrift lässt allerdings Ausnahmen in begründeten Fällen zu, z.B.:

  • Eine Veranstaltung wird von einer Einrichtung in einem dünn besiedelten Gebiet durchgeführt und die Interessierten haben kein alternatives Angebot.
  • Die räumlichen Voraussetzungen bzw. die Ausstattung mit Geräten lassen eine Teilnehmendenzahl von acht nicht zu. Diese Ausnahme kann nur vorübergehend geltend gemacht werden. Auf Dauer sind die Voraussetzungen für acht Teilnehmende zu schaffen.
  • Die Mindestteilnahmezahl in einem Fortführungs- oder Aufbaukurs wird nicht mehr erreicht. Dieser Kurs ist jedoch Teil einer längerfristig geplanten und/oder abschlussbezogenen Maßnahme (Prüfung).
  • In einer pädagogisch innovativen Maßnahme von allgemeinem Interesse wird die erforderliche Teilnahmezahl nicht erreicht.

Praktisch bedeutet dies: Sind auf einem Veranstaltungsnachweis nur fünf bis sieben Teilnehmende eingetragen, muss dies mit einer entsprechenden Erläuterung begründet werden.

Eine Ausnahmeregel gilt zur Zeit (Stand 2019) für Maßnahmen zur Alphabetisierung. Hier können Veranstaltungen generell ab fünf Teilnehmenden abgerechnet werden.

Bei Kursen, Seminaren und ähnlichen, längerfristigen Veranstaltungen ab acht Unterrichtsstunden zählen die Teilnehmenden, die sich verbindlich angemeldet haben bzw. bei Veranstaltungsbeginn anwesend waren; hier sind Teil-nahmelisten erforderlich.

Darüber hinaus gibt es eine generelle Obergrenze bei den Teilnehmenden, nämlich sechzig. Falls höhere Teilnahmezahlen erreicht werden, können diese Maßnahmen auch gefördert werden. Es werden jedoch nur sechzig Teilnehmende berücksichtigt.

Theaterkreise, die vorrangig für eine Aufführung proben, sind nicht förderfähig. Auch eine Theateraufführung selbst ist nicht förderfähig.

Weiterbildungszeiten sind dann förderfähig, wenn in einem Lernprozess Rollenspiel, Pantomime o.ä. als methodische Elemente eingesetzt werden oder ein zeitlich begrenzter und thematisch ausgerichteter Theater-Workshop angeboten wird oder wenn Theaterspielen als Gestaltungs- und Lernelement in einem inhaltlich ausgerichteten Bildungsprojekt eingesetzt wird.

U

Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Unterrichts- oder Weiterbildungsstunde. Als Weiterbildungsstunde im Sinne des § 10, WBG-DVO gilt eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

Bei Maßnahmen der Weiterbildung, die sich an anderen Zeiteinheiten orientieren, erfolgt die Errechnung der Weiterbildungsstunden aus der Gesamtsumme der Minuten geteilt durch 45.

Bei der Unterrichtsstundenförderung handelt es sich um Fördermittel des Landes Rheinland-Pfalz, die im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes an die Landesorganisationen und den Verband der Volkshochschulen gezahlt werden. Grundlagen der Förderung sind die durch Veröffentlichungs- und Veranstaltungsnachweise dokumentierten förderfähigen Unterrichtsstunden .

Formblatt Veranstaltungsnachweis (PDF)

V

Aus dem Veröffentlichungstext muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Maßnahme der Weiterbildung handelt. Neben der Formulierung des Themas sollten auch Angaben zu den Lerninhalten und Lernzielen, der Veranstaltungsform sowie zusätzliche inhaltliche und pädagogische Angaben, sowie Angaben zur/zum Kursleitenden gemacht werden, um den Weiterbildungscharakter zur verdeutlichen.

W

Die Förderung des Landes für die Weiterbildung wird durch das Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz geregelt.
Dies ist seit dem 1.1.1996 in novellierter Fassung in Kraft. Interessierte können den Text mit der zugehörigen Durchführungsgrungsverordnung von der Internetseite des zuständigen Ministeriums herunterladen.

Z

Bildungsangebote, die sich an offene Zielgruppen wenden, z.B. Senior*innen, Frauen, Erwerbslose, Alleinerziehende, Erzieher*innen etc. sind förderfähig.

Bildungsangebote die sich an geschlossene Zielgruppen wenden wie z.B. das Team der Kita „Pusteblume“ sind nicht förderfähig.