Bildungsfreistellung, Bildungsurlaub

Arbeitnehmer*innen und Auszubildende haben gemäß Bildungsfreistellungsgesetz einen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Bildung. Ihnen wird ein Anspruch auf Freistellung von durchschnittlich zehn Arbeitstagen pro zwei Jahre gewährt.

Dies gilt jedoch nur für mindestens dreitägige Veranstaltungen (in Intervall- oder Blockform), die unmittelbar durch das zuständige Ministerium als Bildungsfreistellungsmaßnahmen anerkannt sind. Anerkannte Maßnahmen können nach einem entsprechenden Antrag durch einen Sonderzuschuss höher gefördert werden als innerhalb der Regelförderung.