Handreichung zum Weiterbildungsgesetz

Beschlossen in der Sitzung der Statistikkommission vom 01. April 2019.
Grundlage dieser Handreichung ist das WBG und die dazugehörige DVO.

Förderkriterien

Alle förderfähigen Veranstaltungen müssen Gelegenheiten zum organisierten Lernen bieten. Die Lernprozesse müssen gegenüber anderen Elementen deutlich überwiegen.

Organisiertes Lernen
Als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Weiterbildungsgesetzes können nur sogenannte organisierte Lernprozesse berücksichtigt werden. Für die Förderfähigkeit müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Erwachsenengemäße Veranstaltungsformen, z.B. Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Seminare und digitalbasierte Lernangebote
  • Klar umrissene Themen und/oder Lerninhalte, die be- oder erarbeitet werden
  • Planung nach erwachsenenpädagogisch reflektierten didaktisch-methodischen Prinzipien
  • Durchführung durch geeignete Dozent*innen, Referent*innen, Kursleitende
  • Institutionelle Anbindung an einen der staatlich anerkannten rheinland-pfälzischen Weiterbildungsträger bzw. einer seiner Einrichtungen.

Zum organisierten Lernen gehört das Üben des Gelernten. Dieses Üben muss jedoch im engen Zusammenhang mit dem Lernprozess stehen. Wenn das Ausüben des Gelernten überwiegt, handelt es sich nicht mehr um eine förderfähige Weiterbildungsveranstaltung.
Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein und in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

Die Veröffentlichung muss so gestaltet sein, dass der Charakter als Bildungsangebot im Text und möglichst auch im Titel deutlich wird.

Bei längerfristigen Veranstaltungen (in der Regel ab acht Unterrichtsstunden) ist für die Anerkennung als förderfähige Maßnahme eine Teilnahmeliste erforderlich.

Die Teilnahmezahl muss mindestens acht Personen betragen.

Für die Förderung wird zusätzlich zur Veröffentlichung ein Veranstaltungsnachweis erstellt, durch den das Thema, die Veranstaltungsart, der Veranstaltungsort und -zeitraum, die Zahl der teilnehmenden Erwachsenen (gemäß WBG ab 16 Jahren) Männer und Frauen sowie die Zahl der Unterrichtsstunden dokumentiert werden.

Wichtige Begrenzungen bei den Weiterbildungsstunden bzw. Veranstaltungsarten

Einzelveranstaltungen

Maßnahmen mit weniger als acht Unterrichtsstunden sind Einzelmaßnahmen – unabhängig von der Anzahl der Einzeltermine (das heißt eine kleine Reihe mit drei Terminen zu je zwei Unterrichtsstunden gilt gemäß Weiterbildungsgesetz als eine Einzelveranstaltung).

Längerfristige Maßnahmen

Als längerfristig gilt eine Maßnahme, die mindestens acht Unterrichtsstunden umfasst (unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Tage). Bei längerfristigen Maßnahmen sind pro Tag höchstens zehn Unterrichtsstunden förderfähig.
Ausnahme: Politische Bildung und Maßnahmen, die der Gleichstellung von Mann und Frau dienen – hier wird bereits ab sechs Unterrichtsstunden eine Maßnahme als längerfristig angesehen..

Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen mit Verpflegung und Übernachtung z.B. in Bildungshäusern, Tagungsstätten oder Hotels. Angerechnet werden dabei nur die tatsächlichen Bildungsphasen. Bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung muss eine Mindeststundenzahl pro Tag von durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden geleistet werden, pro Tag sind höchstens zehn Unterrichtsstunden förderfähig. Der An- wie der Abreisetag können jeweils als ganzer Tag gezählt werden.
Maßnahmen mit geringerem Unterrichtsstundenanteil werden als längerfristige Maßnahme ohne internatsmäßige Unterbringung behandelt.

Kurse im Bereich Gesundheitsbildung, Kreatives Gestalten und Musik

Diese Kurse sind auf 20 förderfähige Unterrichtsstunden pro Kurs begrenzt. Im rehabilitativen Bereich sind maximal 30 Unterrichtsstunden möglich.
Wird der gleiche Kurs im selben Jahr erneut ausgeschrieben, ist er nur dann förderfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzugekommen sind. Kurse aus den Bereichen Bewegung und Musik sind nur mit mindestens acht Teilnehmenden förderfähig (ohne Ausnahmeregelung).

Wichtige Begrenzungen bei den Teilnehmenden

Die Mindestteilnahmezahl beträgt acht Personen – in den folgenden begründeten
Ausnahmefällen ist eine Unterschreitung der Mindestteilnahmezahl auf eine Untergrenze von fünf Teilnehmenden möglich:

  • Eine Veranstaltung wird von einer Einrichtung in einem dünn besiedelten Gebiet durchgeführt und die Interessierten haben kein alternatives Angebot vor Ort.
  • Die räumlichen Voraussetzungen bzw. die Ausstattung mit Geräten lassen eine Teilnehmendenzahl von acht nicht zu. Diese Ausnahme kann nur vorübergehend geltend gemacht werden. Auf Dauer sind die Voraussetzungen für acht Teilnehmende zu schaffen.
  • Die Mindestteilnahmezahl in einem Fortführungs- oder Aufbaukurs wird nicht mehr erreicht. Dieser Kurs ist jedoch Teil einer längerfristig angelegten und/oder abschlussbezogenen Maßnahme (Prüfung).
  • In einer pädagogisch innovativen Maßnahme von allgemeinem Interesse wird die erforderliche Teilnahmezahl nicht erreicht.

Die Anzahl der WBG-Maßnahmen mit einer Teilnehmendenzahl unter acht sollte pro anerkannter Einrichtung nicht mehr als fünf Prozent der gesamten WBG-Maßnahmen betragen.
Die Alphabetisierungskurse sind von dieser Fünf-Prozent-Regelung ausgenommen, da dieser Bereich durch eine eigene Richtlinie (Stand Januar 2019) abgedeckt ist.
In Alphabetisierungskursen liegt die Mindestteilnahmezahl bei fünf Personen.

Es gibt eine Obergrenze von 60 Teilnehmenden. Bei höheren Teilnahmezahlen kann die Veranstaltung zwar im Rahmen des Gesetzes abgerechnet werden, allerdings dürfen nur maximal 60 Teilnehmende für die Statistik angegeben werden.

Außerdem:
Bei Seminaren mit unterschiedlichen Veranstaltungsformen (Einzel-, längerfristig, internatsmäßig) ist die Veranstaltungsform maßgebend, deren Stundenzahl überwiegt.

 

Weiterbildung von A bis Z