Handreichung zum Weiterbildungsgesetz

Beschlossen in der Statistikkommission vom 24.04.2024
Grundlage dieser Handreichung ist das rheinland-pfälzische Weiterbildungsgesetz (WBG) und die dazugehörige Durchführungsverordnung (WBGDVO) in ihrer aktuellen Fassung.

Förderkriterien

Alle gemäß WBG förderfähigen Weiterbildungsmaßnahmen müssen organisiertes Lernen in deutlich überwiegenden Anteilen umfassen.

Organisiertes Lernen

Organisiertes Lernen findet in Maßnahmen statt, die zu einer bestimmten Thematik nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens von Erwachsenen von dazu geeigneten Mitarbeiter:innen geplant und durchgeführt werden.
(Quelle: Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes, §§ 3-4)

Für die Förderfähigkeit im Sinne des organisierten Lernens müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Weiterbildung muss in pädagogischer Verantwortung der anerkannten Volkshochschulen, der anerkannten Landesorganisationen oder der ihnen angeschlossenen Einrichtungen stattfinden.

  • Erwachsenengemäße Veranstaltungsformen (z.B. Kurse, Seminare, digitalbasierte Lernangebote, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Bildungsreisen)

  • Klar umrissene Themen und/oder Lerninhalte, die unter fachkundiger Anleitung be- oder erarbeitet werden

  • Planung nach erwachsenenpädagogisch reflektierten, didaktisch-methodischen Prinzipien

  • Durchführung durch geeignete Dozent:innen, Referent:innen, Kursleiter:innen

  • Institutionelle Anbindung an einen der staatlich anerkannten rheinland-pfälzischen Weiterbildungsträger bzw. einer seiner Einrichtungen.

  • Es handelt sich um einen gemeinschaftlichen Lernprozess von mehreren Personen.

  • Klar umrissener Zeitraum

In den Weiterbildungsmaßnahmen müssen die sogenannten organisierten Lernprozesse gegenüber anderen Elementen deutlich überwiegen. Zum organisierten Lernen gehört auch das Üben des Gelernten. Bei einer förderfähigen Weiterbildungsmaßnahme muss dieses Ausüben des Gelernten jedoch im engen Zusammenhang mit dem Lernprozess stehen und darf nicht den überwiegenden Anteil der Weiterbildungsmaßnahme ausmachen.

Die Maßnahmen/Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein und in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Zur Beurteilung der Förderfähigkeit wird grundsätzlich die Veröffentlichung einer Weiterbildungsmaßnahme herangezogen. Diese muss darum Angaben enthalten, die erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für organisiertes Lernen gegeben sind. Die Veröffentlichung muss so gestaltet sein, dass der Charakter als Bildungsangebot im Text und möglichst auch im Titel deutlich wird.

Für die Förderung wird zusätzlich zur Veröffentlichung ein Veranstaltungsnachweis erstellt, der folgende Punkte dokumentiert:

  • Thema (inkl. Titel der Veranstaltung)
  • Zuordnung zu einem Sachgebiet
  • Veranstaltungsart
  • Veranstaltungstermine und Unterrichtsstunden pro Termin, aufgeschlüsselt nach Lernform (siehe ABC-Teil der Handreichung)
  • Zahl der teilnehmenden erwachsenen Personen (männlich, weiblich oder divers, gemäß WBG ab 16 Jahren). Bei Einzelmaßnahmen muss das Geschlecht nicht erfasst werden.

Bei längerfristigen Maßnahmen (mehr als drei Unterrichtsstunden á 45 Minuten) und Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung ist für die Anerkennung als förderfähige Maßnahme eine Teilnahmeliste erforderlich.

Die Teilnahmezahl muss mindestens acht Personen betragen (Ausnahmen sind in der Eckwerteregelung aufgeführt). Außerdem müssen, bezogen auf alle Maßnahmen einer Weiterbildungsinstitution (vhs oder Landesorganisation), mehr als 50% der teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz haben.

Wichtige Begrenzungen im Überblick: Weiterbildungsstunden bzw. Maßnahme-/Veranstaltungsarten

Einzelmaßnahmen

Maßnahmen mit drei oder weniger Unterrichtsstunden sind Einzelmaßnahmen – unabhängig von der Anzahl der Einzeltermine.

Längerfristige Maßnahmen

Als längerfristig gilt eine Maßnahme, die mehr als drei Unterrichtsstunden umfasst (unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Tage). Bei längerfristigen Maßnahmen sind pro Tag höchstens zehn Unterrichtsstunden förderfähig.

Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen mit Verpflegung und Übernachtung z.B. in Bildungshäusern, Tagungsstätten oder Hotels. Angerechnet werden dabei nur die tatsächlichen Bildungsphasen. Bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung muss eine Mindeststundenzahl pro Tag von durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden geleistet werden, pro Tag sind höchstens zehn Unterrichtsstunden förderfähig. Wenn am An- bzw. Abreisetag Unterricht stattfindet, dann wird dieser als halber Tag bei der Ermittlung der durchschnittlichen Unterrichtsstunden gezählt.
Maßnahmen mit weniger als durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden pro Tag werden als längerfristige Maßnahme ohne internatsmäßige Unterbringung behandelt.

Zuordnung einer Maßnahme/Veranstaltung zur Veranstaltungsart:

Bei Weiterbildungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Veranstaltungsarten (Einzel-, längerfristig, internatsmäßig) ist die Veranstaltungsart maßgebend, deren Stundenzahl überwiegt.

Wichtige Begrenzungen im Überblick: Teilnehmer:innen

Bei förderfähigen Maßnahmen soll die Zahl der Teilnehmer:innen acht Personen nicht unterschreiten.
Es können auch Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmer:innen (aber nicht weniger als fünf Teilnehmer:innen) anerkannt werden.
Um die Anzahl dieser Maßnahmen zu begrenzen, wird jährlich ein prozentualer Schlüssel festgelegt. Dieser Schlüssel hat die Gesamtzahl der geförderten Maßnahmen einer anerkannten Landesorganisation oder anerkannten Volkshochschule als Bezugsgröße. Eckwerteregelung

Maßnahmen im Bereich Alphabetisierung können generell ab fünf Teilnehmer:innen gefördert werden.
Es gibt eine Obergrenze von 60 Teilnehmer:innen. Bei höheren Teilnahmezahlen kann die Maßnahme zwar förderfähig sein, allerdings dürfen nur maximal 60 Teilnehmer:innen für die Statistik angegeben werden.

Weiterbildung von A bis Z